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   RG, 26.04.1918 - Rep. III. 2/18   

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RG, 26.04.1918 - Rep. III. 2/18 (https://dejure.org/1918,56)
RG, Entscheidung vom 26.04.1918 - Rep. III. 2/18 (https://dejure.org/1918,56)
RG, Entscheidung vom 26. April 1918 - Rep. III. 2/18 (https://dejure.org/1918,56)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ausfüllung einer Vertragslücke durch den Richter. Mietvertrag mit beiderseitiger genau befristeter Kündigungsbefugnis und mit einseitiger, im übrigen im Vertrag ungeklärt gebliebener Berechtigung des Mieters (Option) zu mehrjähriger Vertragsverlängerung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergänzende Vertragsauslegung durch den Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 92, 417
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 64/84

    Ausübung einer Option auf Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Kündigung des

    Für Sachverhalte der hier vorliegenden Art wird eine ergänzende Vertragsauslegung auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum für geboten angesehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1972, 1674; MünchKomm/Voelskow, BGB §§ 535, 536 Rdn. 62; Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., vor § 535 Rdn. 13; Kania ZMR 1976, 1, 3; Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1966, § 535 Rdn. 189; Palandt/Putzo, BGB, 44. Aufl., Einf. vor § 535 Anm. 1 f; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., Rdn. B 29; vgl. auch RGZ 92, 417).

    Schon mit Rücksicht darauf, daß in der Literatur ganz überwiegend der Standpunkt vertreten wird, bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist müsse die Option innerhalb derselben Frist ausgeübt werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1972, 1674; MünchKomm/Voelskow, BGB §§ 535, 536 Rdn. 62; Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., vor § 535 Rdn. 13; Kania ZMR 1976, 1, 3; Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1966, § 535 Rdn. 189; Palandt/Putzo, BGB, 44. Aufl., Einf. vor § 535 Anm. 1 f; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., Rdn. B 29; vgl. auch RGZ 92, 417), hätte die Beklagte alsbald nach Zugang des Kündigungsschreibens der Klägerin am 3. oder 4. September 1980 optieren müssen.

  • BGH, 17.05.1967 - V ZR 96/64

    Erforderlichkeit einer notariellen Beurkundung der Verpflichtung zur Bestellung

    Das Optionsrecht müsse vor Beendigung der Mietzeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeübt werden, nach Ablauf der Mietzeit sei eine Verlängerung der Mietzeit durch Option nicht mehr zulässig (RGZ 92, 417; 99, 155; Erman, BGB 3. Aufl. § 564 Bem. 3 c; Roquette, Mietrecht 4. Aufl. S. 77).
  • OLG Hamm, 16.12.2009 - 30 U 71/09

    Gewerbliches Mietverhältnis, Räumungsanspruch, Verlängerung Mietverhältnis, Frist

    Die Gewissheit über die Beendigung des Mietverhältnisses erlangen die Vertragsparteien aber nur, wenn der Vertrag ergänzend dahingehend ausgelegt wird, dass auch die Ausübung des Optionsrechts an eine Frist entsprechend der vereinbarten Widerspruchsfrist geknüpft wird (vgl. RGZ 92, 417; BGH WM 1985, 755; OLG Düsseldorf NJW 1972, 1674; OLG Düsseldorf ZMR 1992, 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 1991 - 10 U 166/90 -).
  • OLG Brandenburg, 11.06.2008 - 3 U 114/07

    Aufhebung des Urteils in einer Mietsache und Zurückverweisung an das

    Das Zusammentreffen von ordentlicher Kündigung - beispielsweise zur Vermeidung der automatischen Vertragsverlängerung - einerseits und Ausübung des Verlängerungsoptionsrechts andererseits führt keineswegs zu unlösbaren Widersprüchen (vgl. hierzu RG, Urt. v. 26.04.1918 - III 2/18, RGZ 92, 417; BGH, Urt. v. 20.03.1985 - VIII ZR 64/84, WM 1985, 755 = NJW 1985, 2581; ferner Reinstorf in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. II Rdn. 216; Rittner, Der Gewerberaum-Mietvertrag, 3. Aufl., Rdn. 46; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdn. 764 und 772).
  • BGH, 24.02.1960 - V ZR 119/58
    Soweit sie auch hier wieder auf die vom Berufungsgericht festgestellte Erwartung der Vertragsschließenden zurücki kommt, daß abbauwürdige und dem Abbau zugängliche Mineralien vorhanden seien, kann auf die früheren Erörterungen toben zu Nr, 1) verwiesen werden, wo bereits gezeigt wurde, daß die Revision ihr Augenmerk lediglich auf einzelne, aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung, herausgegriffene Sätze richtet; nach der nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Vertragsauslegung sollte das War.tegeld auch bei nichtbestehender Abbaumöglichkeit gezahlt werden" Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht ferner nicht verabsäumt, sich zu vergegenwärtigen, was die Vertragspartner getan hätten, wenn sie mit der Möglichkeit dessen gerechnet hätten, was sich dann später, von ihnen unerwartet, herausgestellt habe; vielmehr hat es dies, wie seine Ausführungen zeigen, unter Beachtung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 92, 417; BGHZ 7, 231? 235; 9, 273; 23, 282) -zur ergänzenden Vertragsauslegung entwickelten Grundsätze getan, ist dabei aber zur Verneinung einer Vertragslücke aus dem Grunde gelangt, weil nach dem Willen der Beteiligten den Kali-Interessenten das Wartegeld auch dann gebühren sollte, wenn überhaupt keine Nutzung des Abbaurechts möglich wäre; das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 23.03.1960 - V ZR 6/59

    Schadensersatz bei fehlender Löschung von Hypotheken - Pflicht zur Abtretung

    Denn dafür wäre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 92, 417; BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; 23, 282, 285 [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55]; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1960, V ZR 119/58) nur Raum gewesen, wenn eine Vertragslücke vorläge.
  • BGH, 12.06.1954 - II ZR 126/53

    Streit über den Umfang eines Auftrags zur Ausarbeitung eines vollständigen

    Ebenso wird eine ergänzende Vertragsauslegung auch durch die Grundsätze von Treu und Glauben da nicht gerechtfertigt; wo eine Lücke in Wahrheit nicht vorhanden ist (RGZ 87, 211 [213]; 92, 417 [421]; 129, 80 [88]).
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